Satzungsgemäße Aufgaben

§ 9 Der Vorstand

(1) Zur Gewährleistung des pluralen und dialogischen Prinzips entsprechend dem Vereinszweck werden die Rechte und Pflichten des Vorstands vom Vorstand i.S. § 26 BGB und von einem Gesamtvorstand wahrgenommen.

(2) Vorstand i.S. § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie sind als natürliche Personen aus den Reihen der Mitglieder i.S. § 4 der Satzung von der Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 25 Mitgliedern, unter ihnen die Vorstandsmitglieder i.S. § 26 BGB. Im Gesamtvorstand sollen insbesondere oberste Landesbehörden, Landesjugendämter, kommunale Spitzenverbände, Jugendämter, Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, Einrichtungen und Dienste aus dem Bereich der erzieherischen Hilfe sowie Ausbildungsstätten für diesen Bereich vertreten sein.

(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden gemäß § 10 (2) durch den Vorstand i.S. § 26 BGB für die Dauer von 4 Jahren berufen und gemäß § 8 (3) durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gesamtvorstands werden durch ihre Berufung begründet. Sie enden jedoch, wenn die Mitgliederversammlung die Bestätigung versagt.

Eine Wiederberufung ist möglich, eine erneute Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10 Aufgaben des Vorstands i.S. § 26 BGB

(1) Die Mitglieder des Vorstand i.S. § 26 BGB vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied i.S. § 26 BGB ist alleine vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand i.S. § 26 BGB beruft im Benehmen mit dem Gesamtvorstand neue Mitglieder in den Gesamtvorstand und lässt seine Berufungen durch die Mitgliederversammlung bestätigen.

(3) Der Vorstand i.S. § 26 BGB legt den Kassen-, Geschäfts- und Haushaltsbericht und den vorläufigen Haushaltsplan dem Gesamtvorstand zur Beratung vor. Nach der Beratung übergibt er sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung.

§ 11 Aufgaben des Gesamtvorstands

(1) Der Gesamtvorstand leitet den Verband soweit dadurch nicht die Rechte anderer Organe oder Personen nach dieser Satzung berührt werden. Insbesondere

  1. berät er über die inhaltlichen Themenschwerpunkte der Gremien und beschließt über die Stellungnahmen des Verbandes,
  2. bestellt er den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin,
  3. entscheidet er über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern,
  4. bereitet er die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus,
  5. ernennt er die Ehrenmitglieder,
  6. berät er über den mittelfristigen Haushaltsplan und über den Kassen-, Geschäfts- und Haushaltsbericht,
  7. bildet er im Benehmen mit der/dem Geschäftsführer/in die Gremien des Verbandes nach § 13 und beruft deren Mitglieder.

(2) Er informiert den Fachbeirat über die zentralen Fachthemen, die im AFET behandelt werden und holt dessen Fachmeinung hierzu ein.

§ 12 Aufgaben des/der Vorsitzenden

(1) Der/die Vorsitzende vertritt den Verband nach innen und außen.

(2) Er/sie ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.

(3) Er/sie stellt im Rahmen des Stellenplans und im Einvernehmen mit dem/der Geschäftsführer/in die Referent/innen der Geschäftsstelle ein.

(4) Er/sie beruft die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Gesamtvorstands und des Fachbeirats ein und leitet die Sitzungen.