Satzungsgemäße Aufgaben
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt und wird von der/vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden 3. Kalendertag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Sofern das Verbandsinteresse es erfordert oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Fall beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands i.S. § 26 BGB geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung über die Leitung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Verbandsmitglied (mit Ausnahme von Fördermitgliedern) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
(5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Gleiches gilt für die Wahlen.
(6) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Wahlleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Blockwahl ist möglich.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung befasst sich mit den Grundsatzfragen der Verbandsarbeit. Sie informiert sich über die Arbeit des Verbandes und gibt fachliche Anregungen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands i.S. § 26 BGB. Wahlvorschläge müssen 4 Monate vor der Wahl in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(3) Sie bestätigt die durch den Vorstand i.S. § 26 BGB berufenen Mitglieder des Gesamtvorstands.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über den vom Gesamtvorstand aufgestellten mittelfristigen Haushaltsplan.
(5) Sie nimmt den Haushalts-, Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
(6) Sie benennt auf Vorschlag des Gesamtvorstands einen unabhängigen Rechnungsprüfer.
(7) Sie setzt auf Vorschlag des Gesamtvorstands die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest.
(8) Sie beschließt über die Ordnungen des Verbandes.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes.
(10) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Gesamtvorstand beschließen. Dieser kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.